Für beamtete Lehrer an staatlichen Schulen regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach § 59 durch Rechtsverordnung.
§ 112
ThürBGLehrer an staatlichen Schulen
Beamte auf Zeit, kommunale Wahlbeamte, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen, Lehrer an staatlichen Schulen
Stand 2014-08-12