Jurafuchs

§ 22

ThürBG
Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand 2014-08-12
(§ 24 Abs. 1 BeamtStG)

Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so haben frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

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