(§ 24 Abs. 1 BeamtStG)
Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so haben frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.