(1)
Die oberste Dienstbehörde kann Beamten mit Dienstbezügen auf deren Antrag
1.
zum Erwerb der nach § 10 ThürLaufbG erforderlichen Zugangsvoraussetzungen für eine andere Laufbahn oder
2.
zur Ableistung einer Probezeit nach § 30 ThürLaufbG bei einem anderen Dienstherrn
Urlaub ohne Dienstbezüge gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2)
§ 67 Abs. 3 bis 5 Satz 1 und § 70 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.