Die sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften ergebenden Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes zur Übertragung von Zuständigkeiten werden durch Verwaltungsvorschrift ausgeübt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
§ 117
ThürBGÜbertragung von Zuständigkeiten
Siebenter Teil Übertragung von Zuständigkeiten, Verwaltungsvorschriften
Stand 2014-08-12