Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die den Beamten im Zusammenhang mit ihrem Hauptamt übertragen sind oder die sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommen haben.
§ 56
ThürBGBeendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2014-08-12