Jurafuchs

§ 77

ThürBG
Jugendarbeitsschutz
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2014-08-12
(1)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gilt für jugendliche Beamte entsprechend.
(2)
Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte zulassen.

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