(1)
Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes, der Landkreise und Gemeinden gilt § 104.
(2)
Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für die Beamten des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes gilt § 106.