Jurafuchs

§ 24

ThürBG
Gnadenerweis
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand 2014-08-12
(1)
Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) das Gnadenrecht zu. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2)
Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gelten von diesem Zeitpunkt an § 24 Abs. 2 BeamtStG sowie § 23 entsprechend.

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