Jurafuchs

§ 69

ThürBG
Wahlvorbereitungsurlaub
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2014-08-12
Stimmen Beamte ihrer Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

Meine Notizen

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