Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium.
§ 118
ThürBGVerwaltungsvorschriften
Siebenter Teil Übertragung von Zuständigkeiten, Verwaltungsvorschriften
Stand 2014-08-12