Jurafuchs

§ 7

ThürBG
Verfahren bei Rücknahme der Ernennung
Begründung eines Beamtenverhältnisses
Stand 2014-08-12
(§ 12 BeamtStG)
(1)
Die Rücknahme einer Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde vorgenommen; sie ist den Beamten, im Fall ihres Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.
(2)
Die Rücknahme muss in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.
(3)
§ 6 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →