Jurafuchs

§ 45

ThürBG
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2014-08-12
(§ 47 Abs. 2 BeamtStG)

Bei Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es über § 47 Abs. 2 BeamtStG hinaus als Dienstvergehen, wenn sie

1.
entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 BeamtStG oder entgegen § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
2.
ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.

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