Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere dazu regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 42 Amtsbezeichnung§ 44 Dienstzeugnis →