Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung noch Versorgung sind, gelten für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung § 3 Abs. 6 und die § 11 und 13 ThürBesG entsprechend.
§ 78
ThürBGAbtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2014-08-12