Für die Beamten des Rechnungshofs gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Thüringer Rechnungshof vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.
§ 99
ThürBGBeamte des Rechnungshofs
Beamte beim Landtag, Beamte des Rechnungshofs
Stand 2014-08-12