Jurafuchs

§ 41

ThürBG
Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2014-08-12
(§ 34 BeamtStG)
(1)
Beamte sind verpflichtet, Dienst- oder Schutzkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes erforderlich ist. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung die nach § 50 Abs. 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-) in der jeweils geltenden Fassung für die Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf eine andere Stelle im Zuständigkeitsbereich der für die Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde übertragen.
(2)
Die für die jeweilige Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über das bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten nach § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG zu regeln, soweit es die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten erfordert.
(3)
Der Dienstvorgesetzte kann im Einzelfall Anordnungen bezüglich des bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug zu wahrenden äußeren Erscheinungsbilds nach § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG treffen. Er kann diese Befugnis auf den Vorgesetzten übertragen, soweit es sich nicht um dauerhafte Anordnungen handelt. Anordnungen nach Satz 1 sind zu begründen und zu dokumentieren.
(4)
Anordnungen nach Absatz 3 können insbesondere zum Gegenstand haben:
1.
ein sofort ablegbares Merkmal des Erscheinungsbilds bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzulegen,
2.
ein nicht sofort ablegbares Merkmal des Erscheinungsbilds
a)
bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzudecken oder in geeigneter Weise zu überdecken,
b)
zur Herstellung eines pflichtgemäßen Zustands dauerhaft zu verändern oder
c)
zu entfernen, wenn sich in anderer Weise kein pflichtgemäßer Zustand herstellen lässt.
(5)
Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbildes dürfen nur dann durch Regelungen nach Absatz 2 oder Anordnungen nach Absatz 3 eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamten zu beeinträchtigen. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung setzt voraus, dass
1.
die Merkmale des Erscheinungsbilds bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug von Dritten wahrgenommen werden können und
2.
die Beamten Amtshandlungen vornehmen, bei denen es in besonderem Maße auf die weltanschaulich religiöse Neutralität des Staates und seiner Amtsträger ankommt.

Regelungen nach Absatz 2 und Anordnungen nach Absatz 3 in Bezug auf religiös oder weltanschaulich konnotierter Merkmale des Erscheinungsbilds sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen; diese sind zu begründen.

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