(1)
Polizeivollzugsbeamte tragen im Dienst an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild (namentliche Kennzeichnung) oder eine pseudonymisierte individuelle Kennzeichnung in Form einer zur nachträglichen Identifizierung geeigneten Ziffernfolge (numerische Kennzeichnung). Dabei ist die namentliche Kennzeichnung der Regelfall, soweit nicht
1.
die Verwendung der namentlichen Kennzeichnung in der konkreten Einsatzlage unzumutbar ist, oder
2.
a) Fälle der numerischen Kennzeichnung nach Absatz 2 oder
b)
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 4
vorliegen.
(2)
Die numerische Kennzeichnung ist insbesondere für die Einsatzeinheiten beim Tragen der Sonder- und Schutzkleidung beziehungsweise -ausstattung vorgesehen. Sie soll auch bei den Spezialeinsatzkräften verwendet werden, sofern hierfür Voraussetzungen geschaffen sind, die mit dem erforderlichen Identitätsschutz vereinbar sind.
(3)
Zum Zweck der nachträglichen Identifizierbarkeit werden numerische Kennzeichnungen nach Absatz 1 mit der Vergabe und vor der Benutzung erhoben, personenbezogenen Daten der Polizeivollzugsbeamten zugeordnet und gespeichert. Die Speicherung und Verarbeitung der numerischen Kennzeichnungen selbst sind dem Schutz personenbezogener Daten gleichgestellt. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 und 2 dürfen nur genutzt werden, wenn
1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass beim Einsatz eine strafbare Handlung oder eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung begangen wurde und die Identifizierung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, oder
2.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
Die Zuordnung nach Satz 1 ist drei Monate nach dem Abschluss der eingeräumten Benutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich ist.
(4)
Die Verpflichtung einer namentlichen Kennzeichnung oder einer numerischen Kennzeichnung gilt nicht, soweit dadurch im Einzelfall der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung beeinträchtigt werden können; dies gilt insbesondere für zivil eingesetzte Polizeivollzugskräfte und ähnliche Tätigkeitsbereiche.
(5)
Das für Polizei zuständige Ministerium regelt das Nähere zu Inhalt und Umfang der Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 sowie die Durchführung der in Absatz 4 vorgesehenen Ausnahmeentscheidungen durch Verwaltungsvorschrift.