Für die in diesem Teil genannten Beamtengruppen gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 96 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände§ 98 Beamte beim Landtag →