(§ 49 BeamtStG)
Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49 BeamtStG sind an den jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49 BeamtStG sind an den jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.