Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.
§ 88
ThürBGLandespersonalausschuss
Dritter Teil Landespersonalausschuss
Stand 2014-08-12