(1)
§ 14 Abs. 1 und 2 und § 15 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.
(2)
In den Fällen des § 14 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 14 Abs. 4.