Jurafuchs

§ 18

ThürBG
Rechtsstellung der Versorgungsempfänger
Abordnung, Versetzung, Behörden- und Körperschaftsumbildung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Stand 2014-08-12
(1)
§ 14 Abs. 1 und 2 und § 15 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.
(2)
In den Fällen des § 14 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 14 Abs. 4.

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