Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 6 Abs. 2) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 7 Abs. 1) vorgenommenen Amtshandlungen der Ernannten in gleicher Weise gültig, als wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.
§ 8
ThürBGRechtswirkungen von Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung
Begründung eines Beamtenverhältnisses
Stand 2014-08-12