Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind, gelten die §§ 104, 105 und 106 entsprechend.
§ 108
ThürBGBeamte des Justizvollzugsdienstes
Polizeivollzugsbeamte, Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, Beamte des Justizvollzugsdienstes
Stand 2014-08-12