Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung
1.
der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2.
der Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte, dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden.