(1)
Die Aufgaben des öffentlichen Klägers beim Staatsgerichtshof (Art. 130 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen) werden von der Landesanwaltschaft wahrgenommen. Diese besteht aus der Landesanwältin oder dem Landesanwalt und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter in diesem Amt. Sie müssen zum Richteramt befähigt sein. Der Landtag wählt die Mitglieder der Landesanwaltschaft für die Dauer seiner Wahlperiode. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2)
Für den Zeitpunkt der Wahl gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Neuwahl.
(3)
Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt soll die Nachwahl vom Landtag binnen dreißig Tagen vorgenommen werden.
(4)
Die Wiederwahl ist zulässig.
(5)
Die Wahl wird von dem Wahlausschuss nach § 5 Abs. 2 vollzogen.
(6)
Für die Vereidigung gelten § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Die Eidesformel lautet: "Ich schwöre, dass ich mein Amt gerecht verwalten und die Verfassung getreulich wahren will."
(7)
Die Landesanwaltschaft ist an keine Weisungen gebunden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.