Jurafuchs

§ 24

StGHG
Allgemeine Vorschriften
Stand 2001-01-19
(1)
Anträge, die der Form nicht entsprechen, verspätet, von nicht Antragsberechtigten gestellt oder sonst unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, kann der Staatsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.
(2)
Bei Einstimmigkeit bedarf der Beschluss keiner Begründung, wenn zuvor von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einem anderen vom Staatsgerichtshof bestimmten Mitglied auf Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrags hingewiesen worden ist.
(3)
Hat sich ein Antrag erledigt, stellt der Staatsgerichtshof das Verfahren durch Beschluss ein.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →