(1)
Beim Staatsgerichtshof und bei der Landesanwaltschaft bestehen Geschäftsstellen.
(2)
Die erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt das Ministerium der Justiz zur Verfügung.
(3)
Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führt das Ministerium der Justiz unter Wahrung der Belange des Staatsgerichtshofes und im Benehmen mit dessen Präsidentin oder Präsidenten. Die alleinige Befugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsgerichtshofes, den zur Verfügung gestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Staatsgerichtshof Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.
(4)
Abs. 3 gilt für die Landesanwaltschaft entsprechend.