Jurafuchs

§ 2

StGHG
ERSTER TEIL Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft
Stand 2001-01-19
(1)
Die fünf Mitglieder, die Richterinnen oder Richter sein müssen, werden vom Landtag auf sieben Jahre gewählt. Die Neuwahl und die Vereidigung sollen rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtszeit vorgenommen werden. Kommen diese nicht rechtzeitig zustande, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl und Vereidigung.
(2)
Die sechs übrigen Mitglieder sollen spätestens am sechzigsten Tag, nachdem der Landtag zum ersten Mal zusammengetreten ist (Art. 83 der Verfassung des Landes Hessen), gewählt werden. Der Tag dieser Wahl soll möglichst schon in der zweiten Sitzung des Landtags von dessen Präsidentin oder Präsidenten bestimmt werden.
(3)
Diese Wahlen sind geheim.

Meine Notizen

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