Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie Rechtsverordnungen aufgrund des § 55a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, und des § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Abweichend von § 55b Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt der Staatsgerichtshof in seiner Geschäftsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, und legt die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten fest.
§ 21a
StGHGAllgemeine Vorschriften
Stand 2001-01-19