Jurafuchs

§ 21a

StGHG
Allgemeine Vorschriften
Stand 2001-01-19
Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie Rechtsverordnungen aufgrund des § 55a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, und des § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Abweichend von § 55b Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt der Staatsgerichtshof in seiner Geschäftsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, und legt die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten fest.

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