Jurafuchs

§ 37

StGHG
Besondere Vorschriften
Stand 2001-01-19
Der Staatsgerichtshof entscheidet nach Anhörung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners, ob der Antrag als unzulässig oder nicht hinreichend begründet zurückgewiesen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →