Jurafuchs

§ 15

StGHG
Allgemeine Vorschriften
Stand 2001-01-19
Der Staatsgerichtshof entscheidet in folgenden Fällen:
1.
über Anklagen gegen ein Mitglied der Landesregierung (§§ 31 bis 35),
2.
über die Aberkennung von Rechten aus der Verfassung des Landes Hessen (§§ 36 bis 38),
3.
über die Vereinbarkeit von hessischen Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Verfassung des Landes Hessen (§§ 39 bis 41),
4.
über Verfassungsstreitigkeiten (§ 42),
5.
über Grundrechtsklagen (§§ 43 bis 47),
6.
in Verfahren bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksentscheid (§§ 48 bis 51),
7.
über Wahlprüfungsbeschwerden (§ 52),
8.
in den sonstigen ihm durch die Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Fällen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →