(1)
Im Verfahren nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid gelten § 48 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 3 entsprechend.
(2)
Ist der Antrag begründet, so ist das verkündete Gesetz für nichtig zu erklären. Das Urteil des Staatsgerichtshofes hat Gesetzeskraft.