(1)
Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft können ihr Amt jederzeit durch eine gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags schriftlich abzugebende Erklärung niederlegen.
(2)
Sind bei einem Mitglied des Staatsgerichtshofes die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr gegeben, scheidet es aus seinem Amt aus. Gleiches gilt für die Landesanwaltschaft.
(3)
In Zweifelsfällen entscheidet der Staatsgerichtshof durch Beschluss, wer Mitglied ist oder ob ein Mitglied durch Verzicht oder kraft Gesetzes aus seinem Amt ausgeschieden ist. Gleiches gilt für die Landesanwaltschaft. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4)
Ob die in § 3 Abs. 1 Satz 3 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet der Landtag durch seine Wahl endgültig.