Jurafuchs

§ 43a

StGHG
Besondere Vorschriften
Stand 2001-01-19
Der Staatsgerichtshof kann die Annahme einer Grundrechtsklage einstimmig ablehnen,
1.
wenn sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
2.
wenn ihre Annahme aus anderen Gründen, insbesondere wegen fehlender verfassungsrechtlicher Bedeutung oder deshalb offensichtlich nicht angezeigt ist, weil durch die Ablehnung kein schwerwiegender Nachteil entsteht.

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