Jurafuchs

§ 23a

StGHG
Allgemeine Vorschriften
Stand 2001-01-19
(1)
Die Präsidentin oder der Präsident kann den Beteiligten, ihren Vertreterinnen und Vertretern sowie Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2)
Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag gestatten, dass sich Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige oder Beteiligte während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhalten. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Vertreterinnen und Vertretern sowie Beiständen nach Abs. 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
(3)
Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.

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