Jurafuchs

§ 47

StGHG
Besondere Vorschriften
Stand 2001-01-19
(1)
Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes bindet andere Verfassungsorgane sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden.
(2)
Der Staatsgerichtshof kann die von einem Gericht des Landes Hessen erlassene rechtskräftige Entscheidung für kraftlos erklären und die Sache an ein Gericht desselben Rechtszuges zurückverweisen.

Meine Notizen

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