Jurafuchs

§ 9

StGHG
ERSTER TEIL Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft
Stand 2001-01-19
(1)
Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofes wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten vereidigt. Gleiches gilt für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die übrigen Mitglieder werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes vereidigt. Der Eid lautet: "Ich schwöre, dass ich gerecht richten und die Verfassung getreulich wahren will." Die Schwörenden können eine religiöse Beteuerung hinzufügen.
(2)
Der Eid ist nach der Wahl vor dem Landtag zu leisten. Die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils vor ihrer ersten Amtsausübung in der Sitzung des Staatsgerichtshofes vereidigt. Ein Mitglied des Staatsgerichtshofes kann sein Amt erst ausüben, wenn es vereidigt ist.
(3)
Ist ein Mitglied des Staatsgerichtshofes wiedergewählt worden, so wird die Vereidigung durch den Hinweis ersetzt, dass der früher geleistete Eid auch für die neue Amtszeit bindet. Das Gleiche gilt, wenn ein stellvertretendes Mitglied, das nach Abs. 2 Satz 2 vereidigt worden ist, zum ständigen Mitglied gewählt wird.

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