Jurafuchs

§ 39

StGHG
Besondere Vorschriften
Stand 2001-01-19
(1)
Der Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung muss die Bestimmung der Verfassung bezeichnen, aus der Bedenken gegen die Gültigkeit der Rechtsnorm hergeleitet werden.
(2)
Die Antragsberechtigten nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 können sich dem Verfahren anschließen und eigene Anträge stellen.
(3)
Der Landesregierung sowie dem Landtag ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Meine Notizen

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