(1)
Der Staatsgerichtshof entscheidet nach geheimer Beratung und Abstimmung. Die Entscheidung ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt, alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten oder der Staatsgerichtshof sie nach Anhörung der Beteiligten einstimmig für nicht erforderlich hält.
(2)
Hat der Staatsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so erkennt er durch Urteil, das im Namen des Volkes durch Verlesung der Entscheidungsformel und Eröffnung der Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden ist; die Entscheidungsgründe werden verlesen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es die Präsidentin oder der Präsident in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Staatsgerichtshofes verkünden. Die Entscheidungsformel und die Entscheidungsgründe sollen vor der Verkündung schriftlich niedergelegt werden und sind von den Mitgliedern, die mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht als Beschluss.
(3)
Die Entscheidung wird mit der Verkündung, sonst mit der letzten Zustellung rechtskräftig. Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zuzustellen.