(1)
Die Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts sind nur zulässig
1.
in der mündlichen Verhandlung, bis die Präsidentin oder der Präsident die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,
2.
bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann durch Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten zugelassen werden.
(2)
Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Verhandlung kann die Präsidentin oder der Präsident die Aufnahmen nach Abs. 1 Satz 2 oder deren Übertragung sowie die Übertragung nach Abs. 1 Satz 3 ganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.
(3)
Gegen die Anordnungen der Präsidentin oder des Präsidenten kann der Staatsgerichtshof angerufen werden.