Die mündliche Verhandlung kann in Abwesenheit des beschuldigten Mitglieds der Landesregierung stattfinden, wenn dieses unter Mitteilung der Beweismittel und mit dem Hinweis geladen ist, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt wird.
§ 33
StGHGBesondere Vorschriften
Stand 2001-01-19