(1)
Der Staatsgerichtshof wird nur auf schriftlichen Antrag oder auf Vorlage nach Art. 133 der Verfassung des Landes Hessen tätig. Der Antrag oder die Vorlage kann bis zu der Entscheidung zurückgenommen oder geändert werden. Der Staatsgerichtshof kann Anträge oder Vorlagen zur gemeinsamen Behandlung verbinden oder zum Zwecke gesonderter Behandlung trennen.
(2)
Antragsberechtigt sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
1.
eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens ein Hundertstel aller Stimmberechtigten des Volkes umfasst,
2.
der Landtag,
3.
ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags,
4.
eine Fraktion des Landtags,
5.
die Landesregierung,
6.
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident,
7.
die Landesanwaltschaft,
8.
der Rechnungshof,
9.
jede Person zur Erhebung der Grundrechtsklage,
10.
Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erhebung der auf eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts (Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen) gestützten Grundrechtsklage,
11.
die in § 52 Abs. 1 Bezeichneten zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde.
(3)
Wieviel Stimmberechtigte eine nach Abs. 2 Nr. 1 antragsberechtigte Gruppe bilden, gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Staatsanzeiger für das Land Hessen nach Veröffentlichung des amtlichen Wahlergebnisses einer jeden Landtagswahl bekannt. Die Stimmberechtigten müssen den Antrag beim Gemeindevorstand ihres Wohnsitzes eigenhändig unterzeichnen. Dieser stellt Bescheinigungen über die Stimmberechtigung aus. Die Bescheinigungen sind dem Staatsgerichtshof bei der Antragstellung zum Nachweis der Mindestzahl nach Abs. 2 Nr. 1 vorzulegen.