(1)
Der Staatsgerichtshof kann, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht.
(2)
Über den Erlass einer einstweiligen Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden. Bei besonderer Dringlichkeit kann der Staatsgerichtshof davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zur Anschließung Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)
Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt, so kann binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Staatsgerichtshof den Antrag wegen Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zurückgewiesen hat oder in den Fällen, in denen in der Hauptsache eine Grundrechtsklage erhoben oder statthaft ist, in entsprechender Anwendung des § 43a die Annahme des Antrags einstimmig abgelehnt hat.
(4)
Über den Widerspruch entscheidet der Staatsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung durch Urteil; § 24 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5)
Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Staatsgerichtshof kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(6)
Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen einmal wiederholt werden.
(7)
Bei veränderten Umständen kann der Staatsgerichtshof seinen Beschluss jederzeit ändern oder aufheben.