(1)
Sind die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen gegeben, muss die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher Bestimmung der Verfassung sie im Widerspruch steht. Die Akten sind beizufügen.
(2)
Für das Verfahren gelten § 39 Abs. 2 und 3 und § 40 entsprechend. Der Staatsgerichtshof gibt den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt ihren Prozessbevollmächtigten das Wort.