Jurafuchs

§ 34

StGHG
Besondere Vorschriften
Stand 2001-01-19
(1)
Der Staatsgerichtshof erkennt auf schuldig oder nichtschuldig.
(2)
Lautet das Urteil auf schuldig, so kann der Staatsgerichtshof dem angeklagten Mitglied der Landesregierung das Amt und die Rechte aus dem Amt (Art. 105 der Verfassung des Landes Hessen) absprechen.

Meine Notizen

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