Jurafuchs

§ 6

StGHG
ERSTER TEIL Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft
Stand 2001-01-19
(1)
Die Vorschläge zur Wahl der sechs übrigen Mitglieder sind in Listen vorzulegen. In jeder Liste müssen die Namen und Anschriften von mindestens zehn wählbaren Personen verzeichnet sein. Das Recht, Listen vorzulegen, steht jeder Fraktion des Landtags zu. Die Listen sind spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags einzureichen. Spätestens am einundzwanzigsten Tag vor der Wahl sind die Listen mit den Namen der vorgeschlagenen Personen ohne Angabe der Anschriften bekannt zu geben. Den Abgeordneten ist auf Verlangen Einsicht in die Listen nach Satz 4 zu gewähren.
(2)
Die Mitglieder, die aus jeder Liste zu entnehmen sind, werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 gewählt.
(3)
Die Mitglieder sind in der Reihenfolge gewählt, in der ihre Namen in den Listen verzeichnet sind.
(4)
Die übrigen in den Listen verzeichneten Personen sind stellvertretende Mitglieder in der Reihenfolge der Listen.
(5)
Niemand kann gleichzeitig Mitglied und stellvertretendes Mitglied, gleichzeitig Mitglied nach § 2 Abs. 1 und 2 oder gleichzeitig stellvertretendes Mitglied nach § 4 Abs. 1 und 3 sein. Ist jemand sowohl aus einer Vorschlagsliste nach § 5 Abs. 1 als auch aus einer Liste nach Abs. 1 gewählt worden, so setzt die Wirksamkeit der Wahl den Verzicht auf eines der beiden Ämter voraus. Der Verzicht kann nur innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags erklärt werden.

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