(1)
Die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und die stellvertretenden Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 werden aus einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags aufzustellenden Vorschlagsliste gewählt. In die Liste werden die Namen der Richterinnen oder Richter aufgenommen, die nach § 3 wählbar sind und von dem Landtag, einer Fraktion des Landtags, der Landesregierung oder den Präsidentinnen oder Präsidenten der obersten Landesgerichte benannt werden.
(2)
Die Wahl wird durch einen vom Landtag aus seiner Mitte gewählten Wahlausschuss vollzogen. Dieser besteht aus neun Abgeordneten.
(3)
Der Wahlausschuss wird aus Listen gewählt, die dem Landtag von seinen Fraktionen vorgelegt werden.
(4)
Die Zahl der Abgeordneten, die jeder Liste zu entnehmen sind, wird nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ermittelt. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.
(5)
Die Mitglieder des Wahlausschusses sind in der Reihenfolge gewählt, in der ihre Namen in den Vorschlagslisten verzeichnet sind.
(6)
Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus dem Landtag aus oder ist es verhindert, dann tritt das auf der Liste, aus der es gewählt ist, unmittelbar folgende Mitglied des Landtags an seine Stelle. Ist eine Liste erschöpft, so ist der gesamte Wahlausschuss neu zu wählen; das Gleiche gilt, wenn inzwischen ein neuer Landtag gewählt worden ist.
(7)
Jedes Mitglied nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und jedes stellvertretende Mitglied wird von dem Wahlausschuss in einem besonderen Wahlgang gewählt. Zu jeder Wahl bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags leitet die Wahl.