Jurafuchs

§ 14

StGHG
ERSTER TEIL Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft
Stand 2001-01-19
(1)
Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft erhalten eine zu versteuernde Vergütung nach Maßgabe der Grundentschädigung der Abgeordneten des Hessischen Landtags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Sie beträgt für
1.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Staatsgerichtshofes 50 vom Hundert
2.
die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten 40 vom Hundert
3.
die übrigen ständigen Mitglieder des Staatsgerichtshofes 33 vom Hundert
4.
die Landesanwältin oder den Landesanwalt 40 vom Hundert
5.
die stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft 10 vom Hundert

für jeden Sitzungstag, an dem sie tätig sind, im Monat jedoch höchstens die Beträge nach Nr. 3 und 4. Übernehmen sie die Vorbereitung einer Stellungnahme oder Entscheidung, so erhalten sie die Beträge nach Nr. 3 und 4.

(3)
Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft erhalten für Reisen in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben Reisekostenvergütung nach dem Hessischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

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