Bei der für das Personalwesen zuständigen Behörde wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vorbereitet und seine Beschlüsse ausführt.
§ 100
HmbBGGeschäftsstelle
Abschnitt 8 Landespersonalausschuss
Stand 2009-12-15