Jurafuchs

§ 101

HmbBG
Anträge und Beschwerden
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Stand 2009-12-15
(1)
Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2)
Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, so kann sie bei der nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten oder dem nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3)
Beamtinnen und Beamte können Eingaben unmittelbar an den Landespersonalausschuss richten.
(4)
Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

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